Investitionen & Abschreibungen

Wie funktioniert Sonderabschreibung?

Voraussetzungen

Die Sonderabschreibung steht nur Betrieben zur Verfügung, die die Gewinngrenze einhalten:

Gewinngrenze: Der Gewinn des Betriebs im Jahr vor der Anschaffung darf 200.000 Euro nicht überschreiten. Eine Betriebsvermögensgrenze für bilanzierende Betriebe gibt es seit dem Jahressteuergesetz 2020 nicht mehr.

  • Das Wirtschaftsgut muss im Anschaffungsjahr und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden – private Nutzung maximal 10 %, betriebliche Nutzung mindestens 90 %

Wie die Sonderabschreibung wirkt

Die Sonderabschreibung kann auf 20 Prozent der Anschaffungskosten im ersten Jahr konzentriert oder auf die ersten fünf Jahre verteilt werden.

Beispiel: Messgerät für 20.000 Euro, Nutzungsdauer 5 Jahre:

  • Lineare Abschreibung: 4.000 Euro pro Jahr
  • Zusätzliche Sonderabschreibung (20 %): 4.000 Euro im ersten Jahr
  • Gesamtabschreibung im ersten Jahr: 8.000 Euro statt 4.000 Euro
  • In den Folgejahren: normale lineare Abschreibung auf den verbleibenden Restwert

Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag

IAB und Sonderabschreibung können kombiniert werden – das ist die wirkungsvollste Kombination:

  • Jahr vor der Anschaffung: IAB mindert den Gewinn um bis zu 50 % der Anschaffungskosten
  • Anschaffungsjahr: Abschreibungsbasis sinkt um den IAB-Betrag, Sonderabschreibung von 20 % auf die geminderte Basis
  • Folgejahre: normale Abschreibung auf den Restbuchwert

Durch diese Kombination wird die steuerliche Entlastung maximal in die ersten Jahre konzentriert – dort, wo sie bei hohem Gewinn am wertvollsten ist.

Fazit

Die Sonderabschreibung ist ein effektives Instrument zur Beschleunigung der steuerlichen Entlastung nach einer Investition. In Kombination mit dem IAB entsteht eine der wirksamsten legalen Steuergestaltungen für Hörakustiker mit Investitionsplänen. Voraussetzung ist, dass die Gewinn- und Betriebsvermögensgrenzen eingehalten werden.

Häufige Folgefragen

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Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

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