Inventur & Warenbestand

Wann muss die Inventur durchgeführt werden?

Die Stichtagsinventur

Die klassische Stichtagsinventur erfolgt am letzten Tag des Geschäftsjahres – bei den meisten Hörakustikern der 31. Dezember. An diesem Tag wird der tatsächliche Bestand körperlich erfasst und dokumentiert.

Für die Hörakustik bedeutet das: Alle Hörgeräte im Lager, alle Zubehörteile, alle Rohmaterialien für Otoplastiken und alle Vorführgeräte werden gezählt, gemessen oder gewogen und schriftlich festgehalten.

Erleichterung: Zeitverschobene Inventur

§ 241 HGB erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine zeitverschobene Inventur. Das Datum der Erfassung darf dabei vom Abschlussstichtag abweichen:

  • Bis zu 3 Monate vor dem Stichtag (z. B. bereits im September oder Oktober)
  • Bis zu 2 Monate nach dem Stichtag (z. B. noch im Februar)

Voraussetzung: Die Bestandsveränderungen zwischen dem Inventurdatum und dem Abschlussstichtag müssen durch Zu- und Abgänge nachvollziehbar fortgeschrieben werden. Das erfordert eine lückenlose Lageraufzeichnung im Übergangszeitraum.

Permanente Inventur als Alternative

Betriebe mit einem gut gepflegten Lagerverwaltungssystem können eine permanente Inventur durchführen: Der Bestand wird laufend erfasst, und die körperliche Zählung erfolgt im Laufe des Jahres für verschiedene Warengruppen zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

Voraussetzung für die permanente Inventur ist, dass alle Bestände laufend und lückenlos in einem System erfasst werden. Am Abschlussstichtag muss dann kein vollständiger körperlicher Zähltag stattfinden – die Systemwerte müssen aber durch gelegentliche Stichproben verifiziert sein.

In der Hörakustik ist die permanente Inventur sinnvoll, wenn ein professionelles Lagerverwaltungssystem in der Betriebssoftware integriert ist.

Stichprobeninventur

Unter weiteren Voraussetzungen (anerkannte mathematisch-statistische Methode, ausreichende Genauigkeit) kann eine Stichprobeninventur zulässig sein. Für die meisten Hörakustik-Betriebe ist dieser Weg jedoch nicht praktikabel – der Bestand ist zu überschaubar, um statistische Verfahren zu rechtfertigen.

Praktische Empfehlung

Die meisten Hörakustik-Betriebe führen die Inventur zwischen dem 27. und 31. Dezember durch – wenn der Betrieb ruhiger ist. Wer die Stichtagsinventur vermeiden will, kann auf die zeitverschobene Variante zurückgreifen und die Inventur bereits im November durchführen – vorausgesetzt, die Fortschreibung ist sauber dokumentiert.

Fazit

Die Inventur muss grundsätzlich zum 31. Dezember erfolgen. Gesetzliche Erleichterungen erlauben einen zeitlichen Spielraum von bis zu drei Monaten vor und zwei Monaten nach dem Stichtag. Wer die Inventur terminlich verschieben will, muss die Bestandsveränderungen im Übergangszeitraum lückenlos nachvollziehen können.

Häufige Folgefragen

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Rechtsgrundlagen & Quellen

  • § 241 HGB

Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

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