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Grundlagen der Besteuerung

Was passiert bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung?

Der Verspätungszuschlag

Der Verspätungszuschlag beträgt grundsätzlich 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge (§ 152 Abs. 5 AO) – mindestens aber 25 Euro je angefangenem Monat der Verspätung. Der Höchstbetrag liegt bei 25.000 Euro je Erklärung.

Beispiel: Eine Steuernachzahlung von 40.000 Euro, Erklärung drei Monate zu spät:

  • 0,25 % x 40.000 Euro x 3 Monate = 300 Euro
  • Mindestbetrag: 3 x 25 Euro = 75 Euro
  • In diesem Fall: 300 Euro Verspätungszuschlag

Bei sehr hohen Nachzahlungen kann der Verspätungszuschlag entsprechend hoch ausfallen. Die steuerliche Abziehbarkeit hängt von der betroffenen Steuer ab; Einzelheiten erläutert der Beitrag Wann droht ein Verspätungszuschlag?.

Automatischer Verspätungszuschlag seit 2019

Seit dem Besteuerungsverfahrensmodernisierungsgesetz 2016 (wirksam ab Veranlagungszeitraum 2018) wird der Verspätungszuschlag in bestimmten Fällen automatisch festgesetzt – ohne Ermessensspielraum des Finanzamts. Maßgeblich sind § 152 Abs. 2 und 3 AO sowie gegebenenfalls die Übergangsfristen nach Art. 97 § 36 EGAO. Ein bloßer Verlängerungsantrag verhindert die Festsetzung nicht.

Schätzung durch das Finanzamt

Wenn keine Erklärung abgegeben wird, ist das Finanzamt berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Schätzungen fallen systematisch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aus – das Finanzamt kann den Gewinn großzügig ansetzen.

Eine später eingereichte Erklärung ersetzt die Schätzung – aber der Verspätungszuschlag entfällt dadurch nicht rückwirkend.

Zwangsmittel bei dauerhafter Nichterfüllung

Wenn trotz Erinnerungen und Mahnungen keine Erklärung eingereicht wird, können Zwangsgelder festgesetzt werden. In Extremfällen drohen auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung.

Was in der Praxis zu tun ist

Wenn die Frist nicht eingehalten werden kann:

  • Fristverlängerung beantragen: Seit dem Veranlagungszeitraum 2018 sind Fristverlängerungen nur noch in Ausnahmefällen nach § 109 Abs. 2 AO möglich; eine Verlängerung sollte daher nicht als Regelfall erwartet werden.
  • Steuerberater einschalten: Für beratene Steuerpflichtige gelten grundsätzlich verlängerte Abgabefristen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung kommt seit dem Veranlagungszeitraum 2018 nur in Ausnahmefällen nach § 109 Abs. 2 AO in Betracht.
  • Erklärung nachreichen: Auch eine späte Erklärung ist besser als keine. Sie verhindert weitere Zwangsmaßnahmen und korrigiert eine möglicherweise zu hohe Schätzung.

Fazit

Eine späte Abgabe kann einen Verspätungszuschlag auslösen. Ob die Festsetzung zwingend erfolgt oder im Ermessen steht, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und Ausnahmen. Zusätzlich drohen Schätzungen zu Ungunsten des Betriebsinhabers. Mit einem Steuerberater sind die Fristen deutlich großzügiger – und Verspätungen gut vermeidbar.

Häufige Folgefragen

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Rechtsgrundlagen & Quellen

  • § 152 Abs. 5 AO
  • § 109 Abs. 2 AO

Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 09. September 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

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