Umsatzsteuer

Wie werden Reparaturen umsatzsteuerlich behandelt?

Warum Reparaturen nicht begünstigt sind

Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG für die Lieferung bestimmter Gegenstände – darunter Hörgeräte. Eine Reparaturleistung ist jedoch keine Lieferung eines Gegenstands, sondern eine sonstige Leistung (Dienstleistung). Dienstleistungen sind grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.

Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Reparatur Ersatzteile eingebaut werden – sofern die Dienstleistung im Vordergrund steht und nicht die Lieferung des Ersatzteils.

Abgrenzung: Reparatur vs. Ersatzlieferung

Wenn im Rahmen einer Reparatur ein vollständiges Hörgerät geliefert wird – also das alte Gerät wirtschaftlich ersetzt und nicht instandgesetzt wird – handelt es sich steuerlich um eine Lieferung. In diesem Fall kann der ermäßigte Steuersatz gelten.

Die Frage lautet: Steht die Wiederherstellung des alten Geräts im Vordergrund (Reparatur → 19 %) oder die Lieferung eines neuen oder überarbeiteten Geräts (Lieferung → 7 %)?

Reparaturpauschalen der Krankenkassen

Viele gesetzliche Krankenkassen zahlen eine Reparaturpauschale, die mehrere Jahre abdeckt. Diese Pauschale ist keine einmalige Vergütung für eine Reparatur, sondern ein pauschales Entgelt für künftige Reparatur- und Wartungsleistungen.

Die Reparaturpauschale unterliegt 19 Prozent Umsatzsteuer. Gleichzeitig ist sie nicht vollständig im Zahlungsjahr zu vereinnahmen, sondern über die Laufzeit zu verteilen (Rechnungsabgrenzungsposten).

Wichtig nach OFD Frankfurt (Verfügung vom 17.12.2014, S 7100 A – 205 – St 110): Die Reparaturpauschale stellt auch kein steuerfreies Garantieversprechen im Sinne von § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG dar. Eine solche Einordnung – mit dem Ziel, die Pauschale umsatzsteuerfrei zu behandeln – ist nicht zulässig.

Versorgungspauschalen: Aufteilung erforderlich

Wenn eine Versorgungspauschale sowohl die Hörgerätelieferung als auch künftige Reparaturleistungen in einem Betrag zusammenfasst, muss sie zwingend aufgeteilt werden:

  • Anteil für die Hörgerätelieferung: 7 % USt
  • Anteil für die Reparatur- und Wartungsleistungen: 19 % USt

Eine pauschale Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes auf eine gemischte Versorgungspauschale ist steuerlich unzulässig und ein klassisches Betriebsprüfungsfeld.

Typische Fehler

  • Reparaturen pauschal mit 7 % versteuert
  • Reparaturpauschalen vollständig im Zahlungsjahr erfasst, ohne Abgrenzung
  • Ersatzteile im Rahmen von Reparaturen mit 7 % ausgewiesen

Fazit

Reparaturen sind sonstige Leistungen und werden mit 19 Prozent versteuert. Die Abgrenzung zur Lieferung (7 %) ist entscheidend und muss dokumentiert sein. Reparaturpauschalen der Krankenkassen gehören ebenfalls in die 19 %-Kategorie und müssen über die Laufzeit abgegrenzt werden.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

  • § 12 Abs. 2 Nr
  • § 4 Nr

Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

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