Holdingstruktur

Wie funktioniert Gewinnausschüttung innerhalb der Holdingstruktur?

Ebene 1: Operative GmbH schüttet an die Holding aus

Hier greift § 8b KStG: 95 Prozent steuerfrei, 5 Prozent als pauschalierte Betriebsausgaben steuerpflichtig. Effektive Belastung: ca. 1,5 Prozent.

Das Geld steht jetzt auf Holdingebene für Reinvestitionen zur Verfügung – nahezu ungeschmälert. Kein Einfluss auf die private Steuersituation des Inhabers.

Ebene 2: Holding schüttet an den Inhaber aus

Dieser Schritt ist steuerpflichtig: Die Ausschüttung der Holding an den Inhaber als natürliche Person unterliegt der Abgeltungsteuer (25 % + SolZ) oder dem Teileinkünfteverfahren.

Der Inhaber steuert selbst, wann und wie viel er entnimmt – und damit, wann die private Steuerbelastung entsteht.

Die Geschäftsführerstruktur in der Holding

Häufig ist der Inhaber auch Geschäftsführer der Holding. Das Geschäftsführervergütung der Holding ist:

  • Betriebsausgabe der Holding – mindert den Holdinggewinn
  • Einkommen des Inhabers – lohnsteuerpflichtig
  • Sozialversicherungspflichtig – abhängig von der Beteiligungsquote

Durch die Kombination aus Geschäftsführervergütung der operativen GmbH und ggf. der Holding sowie gezielten Ausschüttungen entsteht ein flexibles Einkommensmanagement.

Praxisbeispiel

Operative GmbH erzielt 300.000 Euro Gewinn vor Geschäftsführervergütung.

  • GF-Gehalt operative GmbH: 80.000 Euro brutto
  • Verbleibender GmbH-Gewinn: 220.000 Euro
  • Steuer operative GmbH (ca. 30 %): 66.000 Euro
  • Ausschüttung an Holding: 154.000 Euro
  • Steuer Holding (§ 8b, ca. 1,5 %): 2.310 Euro
  • Verfügbar für Reinvestition in der Holding: 151.690 Euro
  • Privat entnommen über GF-Gehalt: 80.000 Euro brutto

Fazit

In der Holdingstruktur hat der Inhaber maximale Kontrolle üeber den Zeitpunkt der persönlichen Steuerbelastung. Gewinne verbleiben nahezu unversteuert auf Holdingebene und können für Wachstum genutzt werden. Nur was tatsächlich privat entnommen wird, unterliegt der vollen privaten Besteuerung.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

  • § 8b KStG

Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

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