Was ist der Unterschied zwischen Einkommensteuer und Gewerbesteuer?
Warum dieser Unterschied wichtig ist
Viele Inhaber gehen davon aus, dass sie nur eine Steuer auf ihren Gewinn zahlen. Tatsächlich greifen im deutschen Steuerrecht zwei Steuerarten gleichzeitig. Wer den Unterschied versteht, kann besser einschätzen:
- wie hoch die tatsächliche Gesamtbelastung ist
- welche Auswirkungen steigende Gewinne haben
- welche Rolle der Standort des Fachgeschäfts spielt
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist die zentrale Steuer für Einzelunternehmer. Besteuert wird das gesamte persönliche Einkommen des Unternehmers – also nicht nur der Gewinn des Betriebs, sondern auch weitere Einkünfte wie Mieteinnahmen oder Kapitalerträge.
Der Steuersatz ist progressiv – er steigt mit zunehmendem Einkommen:
- Eingangssteuersatz: ca. 14 Prozent
- Spitzensteuersatz: 42 Prozent
- Reichensteuersatz: 45 Prozent (bei sehr hohen Einkommen)
Die Einkommensteuer wird jährlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt. Unterjährig werden Vorauszahlungen fällig.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Steuer auf gewerbliche Tätigkeiten. Hörakustiker gelten steuerlich als Gewerbetreibende und unterliegen ihr deshalb grundsätzlich.
Die Gewerbesteuer wird von der jeweiligen Gemeinde erhoben – der Hebesatz variiert je nach Standort erheblich. Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
- Ermittlung des Gewerbeertrags
- Anwendung der Gewerbesteuermesszahl: 3,5 Prozent
- Multiplikation mit dem Hebesatz der Gemeinde (häufig 350–450 Prozent)
Freibetrag für Einzelunternehmer
Einzelunternehmer erhalten einen Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr. Erst wenn der Gewinn diesen Betrag übersteigt, fällt tatsächlich Gewerbesteuer an.
Anrechnung nach § 35 EStG – die entscheidende Regel
Damit Einzelunternehmer nicht doppelt belastet werden, sieht § 35 EStG eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer vor.
Der Anrechnungsfaktor beträgt das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrags. Da der Messbetrag 3,5 Prozent des Gewerbeertrags beträgt, ergibt sich eine maximale Entlastung von 14 Prozent des Gewinns.
Faustregel: Bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent wird die Gewerbesteuer vollständig durch die Einkommensteueranrechnung kompensiert. Sie ist dann wirtschaftlich neutral.
Erst bei einem Hebesatz über 400 Prozent entsteht eine tatsächliche Mehrbelastung.
Rechenbeispiel: Hebesatz 500 Prozent
- Jahresgewinn des Betriebs: 100.000 Euro
- Gewerbesteuermessbetrag: 3,5 % × 100.000 = 3.500 Euro
- Gewerbesteuer (Hebesatz 500 %): 3.500 × 5 = 17.500 Euro
- Maximale Anrechnung nach § 35 EStG: 4,0 × 3.500 = 14.000 Euro
- Nicht anrechenbarer Teil: 17.500 – 14.000 = 3.500 Euro
Die tatsächliche Mehrbelastung durch die Gewerbesteuer beträgt in diesem Fall 3.500 Euro – das sind 3,5 Prozent des Gewinns.
Typische Missverständnisse
- “Ich zahle doppelt” – stimmt so nicht: Die Anrechnung nach § 35 EStG verhindert die Doppelbelastung bis Hebesatz 400 %.
- “Der Standort ist steuerlich egal” – stimmt nicht: Bei Hebesätzen über 400 % entsteht eine echte Mehrbelastung, die sich je nach Gemeinde deutlich unterscheidet.
- “Gewerbesteuer entfällt bei kleinem Gewinn” – richtig, aber die Gewerbesteuerpflicht besteht bereits ab dem ersten Tag der Tätigkeit.
Fazit
Die Einkommensteuer betrifft das persönliche Einkommen des Unternehmers – die Gewerbesteuer den Gewinn des Gewerbebetriebs. Für Einzelunternehmer ist die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent wirtschaftlich neutral. Liegt der Hebesatz darüber, entsteht eine echte Zusatzbelastung – bei 500 Prozent sind das rund 3,5 Prozent des Gewinns.
Häufige Folgefragen
- Wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht?
- Wie hoch ist die durchschnittliche Steuerbelastung eines Hörakustikers?
- Wie entstehen Steuervorauszahlungen?
Ihre persönliche Situation analysieren
Steuerbelastung ist immer individuell – sie hängt von Ihrem Gewinn, Ihrem Standort und Ihrer Unternehmensstruktur ab. Wenn Sie wissen möchten, wo Sie konkret stehen, sprechen Sie uns an.
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Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 35 EStG
Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.