Inventur & Warenbestand

Wie werden defekte Hörgeräte bewertet?

Warum die Bewertung defekter Geräte wichtig ist

In der Hörakustik befinden sich im Lager regelmäßig Geräte, die beschädigt, defekt oder technisch veraltet sind. Werden diese Geräte weiterhin zu Anschaffungskosten bilanziert, obwohl ihr tatsächlicher Wert erheblich gesunken ist, entsteht ein zu hohes Inventar – und damit ein zu hoher Gewinn. Das führt zu einer überhöhten Steuerbelastung.

Kategorien defekter Geräte und ihre Bewertung

Reparierbare Geräte

Geräte, die defekt sind, aber repariert werden können, werden mit dem voraussichtlichen Nettoveräußerungswert nach Reparatur bewertet – abzüglich der noch anfallenden Reparaturkosten.

Beispiel: Ein Hörgerät hat Anschaffungskosten von 900 Euro. Es ist defekt, kann aber für 150 Euro repariert werden und anschließend für 600 Euro verkauft werden. Bewertungsansatz: 600 – 150 = 450 Euro.

Geräte mit Totalschaden

Geräte, die nicht mehr repariert werden können und auch nicht als Ersatzteillieferant nutzbar sind, werden mit null Euro bewertet und vollständig ausgebucht. Die Ausstellung einer Reparatur-Rechnung des Herstellers oder eine eigene Dokumentation des Schadens ist als Nachweis empfehlenswert.

Geräte mit wirtschaftlichem Totalschaden

Ein Gerät kann technisch funktionsfähig sein, aber wirtschaftlich wertlos – zum Beispiel ein stark veraltetes Modell, das am Markt nicht mehr platzierbar ist. Auch hier ist eine Abwertung auf den noch realisierbaren Wert zwingend.

Dokumentationspflicht

Jede Abwertung muss dokumentiert werden:

  • Beschreibung des Geräts und des Schadens
  • Begründung für den angesetzten Wert
  • Bei Totalschaden: Herstellernachweis oder eigene Schadensaufnahme
  • Datum der Abwertung

Das Finanzamt prüft bei Betriebsprüfungen regelmäßig, ob Abwertungen belegt sind. Eine pauschale Abwertung ohne Einzelnachweis wird in der Regel nicht anerkannt.

Steuerliche Wirkung

Die Abwertung defekter Geräte mindert den Bestandswert und damit den steuerlichen Gewinn. Bei einem Gerät mit Anschaffungskosten von 900 Euro, das auf 0 Euro abgeschrieben wird, entsteht ein Aufwand von 900 Euro – und damit eine Steuerersparnis von rund 350–400 Euro (bei typischer Steuerquote von 38–45 %).

Umgekehrt: Wer defekte Geräte nicht abwertet, zahlt zu viel Steuer.

Fazit

Defekte Hörgeräte müssen auf ihren tatsächlichen Wert abgewertet werden. Die Abwertung ist keine Gestaltung – sie ist gesetzlich geboten. Wer defekte oder unverkäufliche Geräte weiterhin zu Anschaffungskosten bilanziert, zahlt unnötig Steuern und riskiert eine falsche Bilanz. Entscheidend ist die saubere Dokumentation jeder Abwertung.

Häufige Folgefragen

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Inventur und Lagerbewertung sind in der Hörakustik branchenspezifisch und prüfungsrelevant. Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihren Warenbestand steuerlich korrekt erfassen, sprechen Sie uns an.

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Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

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