Mitarbeiter & Lohn

Was ist ein Minijob?

Die Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Sie berechnet sich aus dem Mindestlohn multipliziert mit 43,38 Stunden pro Monat (gerundet). Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro (ab 01.01.2026) ergibt sich eine Grenze von 603 Euro pro Monat. Auf das Jahr gerechnet sind das bis zu 7.236 Euro.

Überschreitet das monatliche Entgelt diese Grenze – auch nur in einem Monat – liegt kein Minijob mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Bei gelegentlichen und nicht vorhersehbaren Überschreitungen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen.

Abgaben für den Arbeitgeber

Bei einem Minijob zahlt der Arbeitgeber pauschal:

  • Rentenversicherung: 15 % des Entgelts
  • Krankenversicherung: 13 % des Entgelts (nur bei privat krankenversicherten Minijobbern entfällt der KV-Anteil)
  • Pauschalsteuer: 2 % (einheitliche Pauschalsteuer, die Lohnsteuer, Kirchensteuer und Soli abgilt)
  • Umlage U1 (Krankheit): ca. 0,9–2,0 % je nach Krankenkasse
  • Umlage U2 (Mutterschaft): ca. 0,2–0,6 %
  • Insolvenzgeldumlage: 0,09 %
  • Berufsgenossenschaft: je nach Gefahrklasse

Gesamtbelastung für den Arbeitgeber: ca. 28 bis 32 Prozent des Entgelts.

Abgaben für den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer zahlt bei einem Minijob grundsätzlich:

  • Rentenversicherung: 3,6 % (Aufstockung auf den vollen Beitragssatz) – der Arbeitnehmer kann sich davon befreien lassen
  • Keine Krankenversicherungsbeiträge
  • Keine Lohnsteuer (durch die Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber abgegolten)

Was der Minijob dem Arbeitnehmer bringt

Durch die Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags erhalten Minijobber vollwertige Rentenanwartschaften. Außerdem besteht Anspruch auf:

  • gesetzlichen Mindesturlaub
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Mutterschutz
  • Kündigungsschutz (bei länger als 6 Monaten Beschäftigung im Betrieb mit mehr als 10 Mitarbeitern)

Besonderheit: Mehrere Minijobs

Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, muss aufpassen: Die Entgelte aus mehreren Minijobs werden zusammengerechnet. Überschreiten sie gemeinsam die Geringfügigkeitsgrenze, wird aus einem der Arbeitsverhältnisse ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Fazit

Ein Minijob ist eine einfache und flexible Beschäftigungsform – mit klar definierten Entgeltgrenzen und pauschalisierten Abgaben für den Arbeitgeber. Für Hörakustiker ist der Minijob typisch für Aushilfen, studentische Teilzeitkräfte oder Reinigungspersonal. Die tatsächliche Arbeitgeberbelastung liegt durch die pauschalen Abgaben bei rund 28 bis 32 Prozent des Entgelts.

Häufige Folgefragen

Ihre individuelle Situation besprechen

Lohn- und Personalthemen sind in der Hörakustik prüfungsrelevant. Wenn Sie Fragen zu Ihrer konkreten Personalstruktur haben, sprechen Sie uns an.

→ Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen

Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

Persönliche Beratung

Steuerfragen zu Ihrem Hörakustik-Betrieb?

Die Fastlane Steuerberatung begleitet Hörakustiker bundesweit – von der laufenden Buchhaltung bis zur Rechtsformwahl. Sprechen Sie mit uns.

oder anrufen: 02202 2710100
Mandant werden bei Fastlane

Ihre unverbindliche Mandatsanfrage

Schritt 1 von 8

Was beschreibt Ihre Situation am besten?
Welche Rechtsform hat Ihr Betrieb?
Wie groß ist Ihr Betrieb?
Wie hoch war Ihr Jahresumsatz in den letzten drei Jahren?

Eine grobe Spanne genügt – das hilft uns, Ihre Anfrage einzuordnen.

Werden Sie aktuell steuerlich beraten?
Wobei sollen wir Sie unterstützen?

Mehrfachauswahl möglich.

Wann möchten Sie starten?
Wohin dürfen wir Ihren Beratungsvorschlag senden?