Inventur & Warenbestand

Muss ein Hörakustiker eine Inventur durchführen?

Wer ist zur Inventur verpflichtet

Die Inventurpflicht ergibt sich aus § 240 HGB und § 141 AO. Zur Inventur verpflichtet sind:

  • alle Betriebe, die bilanzieren – also Einzelunternehmen ab 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn
  • alle GmbH und anderen Kapitalgesellschaften – unabhängig von Umsatz und Gewinn
  • alle Betriebe, die freiwillig bilanzieren

Betriebe mit Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) unterliegen keiner handelsrechtlichen Inventurpflicht. Dennoch empfiehlt sich eine jährliche Bestandsaufnahme – schon allein als Grundlage für die Überprüfung der Buchhaltung und als Schutz vor Nachfragen des Finanzamts.

Was ist eine Inventur

Die Inventur ist die körperliche Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden des Betriebs. In der Hörakustik umfasst sie insbesondere:

  • Hörgeräte im Lager (fertig konfektionierte Geräte, halbfertige Versorgungen)
  • Zubehör und Verbrauchsmaterial
  • Otoplastik-Rohmaterial und -halbfertigwaren
  • Vorführgeräte
  • Betriebsausstattung und technische Geräte

Warum die Inventur in der Hörakustik besonders wichtig ist

In Hörakustik-Betrieben ist der Warenbestand oft erheblich – und seine korrekte Bewertung beeinflusst den steuerlichen Gewinn direkt. Ein zu hoch angesetzter Lagerbestand erhöht den Gewinn, ein zu niedrig angesetzter mindert ihn.

Das Finanzamt prüft bei Betriebsprüfungen regelmäßig, ob Inventuren ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert wurden. Fehlende oder unvollständige Inventuren sind ein häufig genutzter Ansatz für Schätzungen zu Ungunsten des Betriebs.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlender Inventur

Wird keine ordnungsgemäße Inventur durchgeführt, kann das Finanzamt:

  • die Buchführung als nicht ordnungsgemäß verwerfen
  • den Warenbestand schätzen – in der Regel zu Ungunsten des Betriebs
  • dies als Anlass für eine Betriebsprüfung nutzen

Fazit

Bilanzierende Hörakustiker sind zur Inventur gesetzlich verpflichtet. Aber auch wer die EÜR nutzt, sollte den Warenbestand jährlich erfassen – als Grundlage für eine korrekte Buchhaltung und als Schutz vor Schätzungen. In der Hörakustik mit ihrem typischerweise hohen Lagerbestand ist die Inventur ein besonders prüfungsrelevantes Thema.

Häufige Folgefragen

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Inventur und Lagerbewertung sind in der Hörakustik branchenspezifisch und prüfungsrelevant. Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihren Warenbestand steuerlich korrekt erfassen, sprechen Sie uns an.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

  • § 240 HGB
  • § 141 AO

Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

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