Wann lohnt sich ein Minijob?
Vorteile für den Arbeitgeber
- Keine Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers – einfache Abrechnung
- Pauschalabgaben sind berechenbar und planbar
- Flexibler Einsatz ohne feste Stundenvereinbarung
- Kein Aufwand für monatliche Lohnsteueranmeldung (durch Pauschalversteuerung abgegolten)
- Geeignet für Aushilfen, Saisonspitzen, Reinigung, einfache Verwaltungstätigkeiten
Vorteile für den Arbeitnehmer
- Kein Abzug von Lohnsteuer vom Gehalt
- Keine Krankenkassenbeiträge (wenn familienversichert oder privat versichert)
- Vollwertige Rentenanwartschaften bei Aufstockung des RV-Beitrags
- Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung und Mutterschutz
Wann der Minijob nicht sinnvoll ist
Als Ersatz für eine Vollzeitstelle
Wenn eine qualifizierte Fachkraft dauerhaft gebraucht wird, ist der Minijob kein geeignetes Modell. Die Entgeltgrenze begrenzt die Arbeitszeit auf rund 43 Stunden pro Monat (ca. 10 Stunden pro Woche) beim Mindestlohn von 13,90 Euro – das reicht für qualifizierte Tätigkeiten in der Hörgeräteversorgung nicht aus.
Wenn der Arbeitnehmer bereits einen Minijob hat
Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Hat der Arbeitnehmer bereits einen anderen Minijob, kann das zur ungewollten Sozialversicherungspflicht führen.
Wenn der Mindestlohn nicht eingehalten wird
Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Wer zu viele Stunden bei zu geringem Lohn vereinbart, riskiert Nachforderungen und Bußgelder.
Besonderheit: Kurzfristige Beschäftigung
Neben dem Minijob gibt es die kurzfristige Beschäftigung: Sie liegt vor, wenn die Beschäftigung zeitlich begrenzt ist (maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr) und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. In diesem Fall entfallen die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung – nur die Pauschalsteuer und ggf. die Umlagen fallen an.
Praxisbeispiel Hörakustik
Ein Hörakustik-Betrieb beschäftigt eine Reinigungskraft 10 Stunden pro Woche für 540 Euro monatlich. Die Reinigungskraft ist über den Ehegatten familienversichert und hat keinen weiteren Minijob. In diesem Fall ist der Minijob für beide Seiten optimal: Der Arbeitgeber zahlt ca. 28 % pauschale Abgaben (ca. 151 Euro), die Reinigungskraft erhält ihr Gehalt ohne Abzüge.
Fazit
Ein Minijob lohnt sich für klar abgegrenzte, flexible Tätigkeiten mit begrenztem Stundenumfang. Für Aushilfen, Saisonspitzen oder Reinigungskräfte ist er häufig die ideale Lösung. Für qualifizierte Positionen in der Hörgeräteversorgung ist er wegen der Entgeltgrenze in der Regel ungeeignet.
Häufige Folgefragen
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Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.