Wie wird eine Holding gegründet?
Die Struktur, die entstehen soll
Der Inhaber hält 100 Prozent der Holding-GmbH. Die Holding hält 100 Prozent der operativen GmbH, in der das Hörakustik-Geschäft läuft. Gewinne der operativen GmbH werden an die Holding ausgeschüttet – zu 95 Prozent körperschaft- und gewerbesteuerfrei (§ 8b KStG, § 9 Nr. 2a GewStG; die Beteiligung muss dafür mindestens 10 Prozent bzw. 15 Prozent betragen und zu Beginn des Jahres bestehen). Auf Holdingebene stehen sie für weitere Standorte, Beteiligungen, Immobilien oder Kapitalanlagen zur Verfügung. Erst die Ausschüttung der Holding an den Inhaber löst die private Besteuerung aus.
Weg 1: Neugründung – die Holding gründet die Tochter
Wer noch keine GmbH hat und neu startet, gründet zuerst die Holding und lässt diese die operative GmbH gründen. Beide Gründungen können in einem Notartermin erfolgen. Das Stammkapital der Holding (25.000 Euro, mindestens 12.500 Euro eingezahlt; bei einer UG ab 1 Euro) kann anschließend als Stammkapital der Tochter verwendet werden – das Geld wird nicht zweimal gebraucht. Steuerliche Fallstricke gibt es hier kaum; der Aufwand liegt bei Notar, Registergericht und laufender Verwaltung zweier Gesellschaften.
Weg 2: Bestehende GmbH – Anteilstausch nach § 21 UmwStG
Besteht die operative GmbH schon, bringt der Inhaber seine Anteile in die neu gegründete Holding ein und erhält dafür neue Anteile an der Holding (Sacheinlage). Eigentlich ist das ein Verkauf der Anteile zum Verkehrswert – mit Versteuerung der stillen Reserven nach § 17 EStG. § 21 UmwStG erlaubt es, die Einbringung stattdessen zum Buchwert vorzunehmen, wenn die Holding nach der Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte an der operativen GmbH hält („qualifizierter Anteilstausch“). Bei einem Alleingesellschafter ist das immer erfüllt.
- Antrag: Die Buchwertfortführung muss die Holding beim Finanzamt beantragen – spätestens mit der ersten Steuerbilanz nach der Einbringung. Ohne Antrag gilt der gemeine Wert, und die Einbringung wird steuerpflichtig.
- Sperrfrist: Veräußert die Holding die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren, wird rückwirkend ein Einbringungsgewinn II beim Einbringenden versteuert (§ 22 Abs. 2 UmwStG). Der steuerpflichtige Betrag schmilzt jedes Jahr um ein Siebtel ab. Auch Umwandlungen und bestimmte Ausschüttungen aus dem Einlagekonto können die Sperrfrist auslösen.
- Nachweispflicht: Der Einbringende muss dem Finanzamt jährlich bis zum 31. Mai nachweisen, wem die Anteile zuzurechnen sind (§ 22 Abs. 3 UmwStG). Wird der Nachweis vergessen, gilt die Veräußerung als erfolgt – ein reines Formversäumnis mit voller Steuerfolge.
- Gewerbesteuer: Für das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg muss die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres bestehen. Wird im Laufe des Jahres eingebracht, sind Ausschüttungen an die Holding im selben Jahr noch nicht gewerbesteuerfrei – den Ausschüttungsbeschluss deshalb ins Folgejahr legen.
Weg 3: Einzelunternehmen – erst GmbH, dann Holding
Die meisten Hörakustiker führen ein Einzelunternehmen. Der Weg in die Holdingstruktur hat dann zwei Stufen. Zunächst wird das Einzelunternehmen als Ganzes in eine neue GmbH eingebracht (§ 20 UmwStG) – zu Buchwerten, also ohne Aufdeckung der stillen Reserven im Kundenstamm, in der Einrichtung und im Firmenwert. Voraussetzung ist, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen mitgehen, insbesondere ein betrieblich genutztes Grundstück; bleibt es zurück, ist die Einbringung nicht begünstigt. Die Einbringung kann bis zu acht Monate steuerlich zurückbezogen werden, üblicherweise auf den 1. Januar.
Im zweiten Schritt werden die neuen GmbH-Anteile nach § 21 UmwStG in die Holding eingebracht. Dass die Anteile aus einer Einbringung stammen und selbst sperrfristbehaftet sind, ist unschädlich, solange auch dieser Schritt zu Buchwerten erfolgt (§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UmwStG) – die Sperrfristen laufen dann auf beiden Ebenen weiter, und die jährliche Nachweispflicht gilt für beide. In der Praxis werden beide Schritte in einem Zug geplant und häufig im selben Notartermin beurkundet.
Alternative für später: Wer die GmbH zunächst allein führen will, kann die Holding auch nach Jahren nachschalten – der Anteilstausch bleibt zu Buchwerten möglich. Der Nachteil liegt in der Sperrfrist: Ein steuerbegünstigter Verkauf der operativen GmbH durch die Holding (95 Prozent steuerfrei) ist erst sieben Jahre nach der Einbringung ohne Einbringungsgewinn möglich. Wer den Verkauf in fünf Jahren plant, muss die Holding jetzt gründen – nicht in drei Jahren.
Was bei der Gründung außerdem zu regeln ist
- Geschäftsführung: Der Inhaber ist meist Geschäftsführer beider Gesellschaften. Das Gehalt sollte in der operativen GmbH gezahlt werden, wo die Leistung erbracht wird; ein zusätzliches Holding-Gehalt ist nur bei tatsächlicher Tätigkeit fremdüblich.
- Verträge zwischen den Gesellschaften: Darlehen, Dienstleistungen oder Vermietung von der Holding an die Tochter müssen schriftlich und zu fremdüblichen Konditionen vereinbart sein – sonst verdeckte Gewinnausschüttung oder verdeckte Einlage.
- Bankverträge und Krankenkassenverträge: Die Einbringung des Einzelunternehmens ist ein Wechsel des Vertragspartners. Kreditverträge, Versorgungsverträge mit Krankenkassen, Mietvertrag und Lieferantenkonditionen müssen übergeleitet werden – das dauert oft länger als die Gründung selbst.
- Grunderwerbsteuer: Gehört ein Grundstück zum Betrieb, löst die Einbringung Grunderwerbsteuer aus, sofern keine Befreiung greift. Immobilien werden deshalb meist vor der Einbringung ins Privatvermögen oder in eine eigene Gesellschaft ausgegliedert – mit eigenen steuerlichen Folgen, die vorab zu rechnen sind.
- Transparenzregister und Handelsregister: Beide Gesellschaften sind einzutragen, die wirtschaftlich Berechtigten zu melden, Jahresabschlüsse offenzulegen.
Kosten und Zeitplan
Für eine Neugründung (Weg 1) sind Notar- und Registerkosten von rund 1.500 bis 2.500 Euro für beide Gesellschaften zu rechnen, dazu laufend etwa 2.500 bis 4.000 Euro jährlich für Buchführung, Jahresabschluss und Steuererklärungen der Holding. Bei Einbringungen (Wege 2 und 3) kommen die Gestaltungsberatung, eine Einbringungsbilanz, gegebenenfalls eine Bewertung sowie die Vertragsüberleitung hinzu – realistisch 5.000 bis 10.000 Euro, abhängig von der Komplexität. Vom ersten Gespräch bis zur eingetragenen Struktur vergehen in der Regel drei bis sechs Monate; für eine Rückwirkung auf den 1. Januar muss die Beurkundung bis Ende August erfolgen.
Fazit
Die Holding-Gründung ist rechtlich einfach und steuerlich anspruchsvoll. Alle drei Wege – Neugründung, Anteilstausch, Einbringung des Einzelunternehmens – führen ohne Steuerbelastung ans Ziel, wenn Buchwertantrag, Sperrfristen und Nachweispflichten beachtet werden. Der eigentliche Grund, früh zu strukturieren, ist die siebenjährige Sperrfrist: Sie beginnt erst mit der Einbringung. Wer Wachstum, Beteiligungen oder einen Verkauf plant, sollte die Holding aufsetzen, bevor der Wert entsteht – nicht danach.
Häufige Folgefragen
- Wann lohnt sich eine Holding?
- Was kostet eine Holdingstruktur?
- Wie funktioniert die Steuerersparnis bei einer Holding?
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 20, § 21, § 22 UmwStG (Einbringung, Anteilstausch, Sperrfristen, Nachweispflicht); BMF-Schreiben vom 11.11.2011 (Umwandlungssteuererlass) in der aktuellen Fassung
- § 8b Abs. 1 und 4 KStG; § 9 Nr. 2a GewStG (Schachtelprivileg)
- § 17 EStG; § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG
Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 09. September 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.