Holdingstruktur

Wie wird eine Holding gegründet?

Die zwei Wege

Weg 1: Neugründung mit gleichzeitiger Einbringung

Wenn noch keine operative GmbH besteht: Zunächst wird die operative GmbH gegründet, dann unmittelbar die Holding. Die Anteile der operativen GmbH werden von Anfang an von der Holding gehalten.

Weg 2: Nachträgliche Einbringung bestehender Anteile

Besteht bereits eine operative GmbH: Der Inhaber bringt seine Anteile an der operativen GmbH in die neu gegründete Holding ein. Dieser Vorgang kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 21 UmwStG (Einbringung von Anteilen) steuerneutral erfolgen.

Wichtig: Die steuerneutrale Einbringung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und muss fachgerecht gestaltet werden. Ein Fehler bei der Einbringung kann zur sofortigen Versteuerung stiller Reserven führen.

Voraussetzungen für steuerneutrale Einbringung (§ 20 UmwStG)

  • Die eingebrachten Anteile müssen mindestens 51 % der Stimmrechte der Kapitalgesellschaft repräsentieren
  • Die Holding muss nach der Einbringung mindestens die Mehrheit der Stimmrechte haben
  • Die Haltefrist: Eingebrachte Anteile dürfen innerhalb von 7 Jahren nach Einbringung nicht veräußert werden (sonst rückwirkende Versteuerung)
  • Antrag auf Buchwertfortführung muss gestellt werden

Die Holdingstruktur nach der Grüendung

Nach erfolgreicher Einbringung ergibt sich die Struktur:

  • Inhaber hält Anteile an der Holding-GmbH (100 %)
  • Holding-GmbH hält Anteile an der operativen GmbH (100 %)
  • Operative GmbH führt das Geschäft
  • Gewinne der operativen GmbH können über § 8b KStG nahezu steuerfrei an die Holding ausgeschüttet werden

Fazit

Die Gründung einer Holding ist kein einfacher Standardvorgang. Die steuerneutrale Einbringung bestehender GmbH-Anteile erfordert sorgfältige Gestaltung und fachliche Begleitung. Ein Fehler kann erhebliche Steuerfolgen auslösen. Der richtige Zeitpunkt ist früh – idealerweise vor der Gründung der operativen GmbH.

Häufige Folgefragen

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Rechtsgrundlagen & Quellen

  • § 21 UmwStG
  • § 20 UmwStG
  • § 8b KStG

Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

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