Wie ermittelt ein Hörakustiker seinen Gewinn?
Die zwei Methoden der Gewinnermittlung
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Die EÜR ist die einfachere Methode. Sie folgt dem Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen werden in dem Jahr erfasst, in dem Geld tatsächlich eingegangen ist – Ausgaben in dem Jahr, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden.
Die EÜR ist zulässig für Einzelunternehmer und Personengesellschaften, die nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind und freiwillig keine Bilanz erstellen.
Ergebnis: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben = steuerlicher Gewinn.
Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Die Bilanz folgt dem Realisationsprinzip: Einnahmen und Ausgaben werden dem Jahr zugeordnet, in dem die wirtschaftliche Leistung erbracht wurde – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.
Die Bilanz bildet das gesamte Betriebsvermögen ab: Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Verbindlichkeiten, Eigenkapital. Sie gibt damit ein deutlich vollständigeres Bild der wirtschaftlichen Lage.
Welche Methode gilt wann
Zur Bilanzierung verpflichtet sind Hörakustiker, wenn:
- der Jahresumsatz mehr als 800.000 Euro beträgt, oder
- der Jahresgewinn mehr als 80.000 Euro beträgt, oder
- das Finanzamt zur Bilanzierung auffordert, oder
- die Rechtsform eine Bilanzpflicht vorschreibt – bei einer GmbH immer.
Wer diese Schwellen nicht überschreitet, kann die EÜR verwenden. Eine freiwillige Bilanzierung ist jederzeit möglich und kann steuerlich wie betriebswirtschaftlich sinnvoll sein.
Was in die Gewinnermittlung einfließt
Unabhängig von der Methode werden folgende Positionen erfasst:
- Betriebseinnahmen: Erlöse aus Hörgeräteverkauf, Servicepauschalen, Krankenkassenerstattungen, Reparaturleistungen, Eigenanteile der Kunden
- Betriebsausgaben: Wareneinkauf, Personalkosten, Miete, Abschreibungen, Versicherungen, Fahrzeugkosten, Steuerberatung, sonstige Betriebskosten
Besonderheiten in der Hörakustik
In der Hörakustik entstehen bei der Gewinnermittlung branchenspezifische Fragen:
- Zeitpunkt der Umsatzrealisierung bei Hörgeräteversorgungen – wann gilt die Leistung als erbracht?
- Behandlung von Reparaturpauschalen, die mehrere Jahre abdecken
- Rückstellungen für Nachbetreuungsverpflichtungen
- Inventurbewertung bei größeren Lagerbeständen
- Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigen Reparaturen und aktivierungspflichtigen Investitionen
Rechenbeispiel EÜR
Ein Hörakustik-Fachgeschäft erzielt folgende Zahlen:
- Betriebseinnahmen (Zuflüsse): 900.000 Euro
- Betriebsausgaben (Abflüsse): 720.000 Euro
- Steuerlicher Gewinn: 180.000 Euro
Auf diesen Gewinn werden Einkommensteuer und Gewerbesteuer berechnet.
Fazit
Hörakustiker ermitteln ihren Gewinn entweder per EÜR oder per Bilanz. Die EÜR ist einfacher, die Bilanz aussagekräftiger. Ab bestimmten Umsatz- oder Gewinngrenzen besteht Bilanzierungspflicht. In beiden Fällen ist der steuerliche Gewinn die Grundlage für die Steuerberechnung – nicht der Umsatz und nicht der Kontostand.
Häufige Folgefragen
- Was ist der Unterschied zwischen Einnahmenüberschussrechnung und Bilanz?
- Wann muss ein Hörakustiker bilanzieren?
- Was bedeutet steuerlicher Gewinn?
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Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.