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Steuerwissen für Hörakustiker.

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Investitionen & Abschreibungen

Wie funktioniert der Investitionsabzugsbetrag?

Die gesetzliche Grundlage

Der IAB ist in § 7g EStG geregelt. Er kann gebildet werden für:

  • bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • die innerhalb der nächsten drei Jahre angeschafft oder hergestellt werden sollen
  • die im Anschaffungsjahr und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden – das bedeutet: private Nutzung maximal 10 %, betriebliche Nutzung mindestens 90 %

Die 90-Prozent-Nutzungsvoraussetzung – ein häufig unterschätztes Risiko

Wichtig: Die Nutzungsvoraussetzung beim IAB ist strenger als bei der allgemeinen Betriebsvermögenszuordnung. Für das Betriebsvermögen reicht eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 %. Für den IAB und die Sonderabschreibung sind mindestens 90 % betriebliche Nutzung erforderlich.

Besondere Vorsicht gilt bei Fahrzeugen:

  • Wer die 1-Prozent-Regelung anwendet, geht nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang aus – der IAB kann dann versagt werden
  • Nur das ordnungsgemäße Fahrtenbuch oder andere geeignete Belege können die 90-Prozent-Nutzung nachweisen
  • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zählen für § 7g als betriebliche Nutzung

Für Nicht-Fahrzeuge (Messgeräte, Werkstattausstattung, IT) ist die 90-Prozent-Grenze in der Regel unproblematisch, wenn das Wirtschaftsgut ausschließlich im Betrieb eingesetzt wird.

Wie hoch kann der IAB sein

Der IAB beträgt bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten. Der maximale IAB je Betrieb beträgt 200.000 Euro (über alle offenen IAB insgesamt).

Beispiel: Geplante Anschaffung einer Inhouse-Otoplastik-Werkstatt für 60.000 Euro → IAB bis zu 30.000 Euro im Planungsjahr möglich.

Was mit dem IAB bei der Anschaffung passiert

Wenn das Wirtschaftsgut tatsächlich angeschafft wird, wird der IAB aufgelöst:

  • Der IAB-Betrag erhöht im Anschaffungsjahr den Gewinn wieder
  • Gleichzeitig werden die Anschaffungskosten um denselben Betrag gemindert – die Abschreibungsbasis sinkt
  • Netto-Effekt: Die Steuerlast wird vom Planungsjahr in das Anschaffungsjahr verschoben, aber durch die geringere Abschreibungsbasis insgesamt etwas erhöht

Wichtig: Der IAB ist kein dauerhaftes Steuersparpotenzial – er ist ein Zeitverschiebungsinstrument. Er schützt die Liquidität im Planungsjahr, führt aber nicht zu einer dauerhaften Steuerersparnis.

Zusätzliche Sonderabschreibung

Wer den IAB nutzt, kann im Jahr der Anschaffung zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent auf die (geminderten) Anschaffungskosten geltend machen. Das beschleunigt die Abschreibung in den ersten Jahren erheblich.

Voraussetzungen für den IAB

Voraussetzung: Der Gewinn des Betriebs im Jahr der IAB-Bildung darf 200.000 Euro nicht überschreiten. Eine Betriebsvermögensgrenze für bilanzierende Betriebe gibt es seit dem Jahressteuergesetz 2020 nicht mehr – sie wurde ersatzlos abgeschafft.

Diese Grenzen schließen viele wachsende Betriebe mit höherem Gewinn aus dem IAB-Bereich aus. Bei Überschreitung der Grenzen ist der IAB nicht mehr zulässig.

Praxisbeispiel

Ein Hörakustiker erzielt im Jahr 1 einen Gewinn von 150.000 Euro. Er plant für Jahr 2 den Kauf einer neuen Messanlage für 40.000 Euro.

  • IAB in Jahr 1: 50 % × 40.000 = 20.000 Euro → Gewinn in Jahr 1 sinkt auf 130.000 Euro
  • Steuerersparnis in Jahr 1 (ca. 38 % Belastung): ca. 7.600 Euro weniger Steuer
  • Anschaffung in Jahr 2: Abschreibungsbasis = 40.000 – 20.000 = 20.000 Euro
  • Sonderabschreibung: bis zu 40 % × 20.000 = 8.000 Euro zusätzlich

Fazit

Der Investitionsabzugsbetrag ist ein wirksames Liquiditätsinstrument – kein dauerhaftes Steuersparpotenzial. Wer eine konkrete Investition plant und die Gewinngrenze einhält, sollte den IAB systematisch einsetzen. Entscheidend: Die Investition muss tatsächlich innerhalb von drei Jahren umgesetzt werden.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

  • § 7g EStG

Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 09. September 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

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