Wie werden Hörgeräte im Lager bewertet?
Das Bewertungsprinzip: Anschaffungskosten
Der Ausgangspunkt für die Bewertung ist immer der Kaufpreis, zu dem das Gerät vom Hersteller oder Großhändler bezogen wurde. Zu den Anschaffungskosten gehören:
- Einkaufspreis des Hörgeräts
- Nebenkosten wie Transportkosten oder Zölle
- abzüglich Skonti und Rabatte
Das Niederstwertprinzip
Das Niederstwertprinzip ist zwingend: Wenn der Wert eines Lagergeräts am Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist, muss auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden. Eine Wahlmöglichkeit gibt es nicht.
In der Hörakustik kann das relevant werden, wenn:
- der Hersteller den Einkaufspreis für ein Modell stark gesenkt hat
- ein Gerät technisch veraltet ist und am Markt nur noch zu geringeren Preisen verkauft werden kann
- ein Gerät beschädigt wurde und nur noch mit Abschlag verkäuflich ist
Bewertungsmethoden bei gleichartigen Geräten
Wenn mehrere gleichartige Geräte zu unterschiedlichen Einkaufspreisen auf Lager liegen, gibt es anerkannte Vereinfachungsverfahren:
Durchschnittsbewertung
Der durchschnittliche Einkaufspreis aller gleichartigen Geräte wird ermittelt und auf den Gesamtbestand angewendet. Diese Methode ist einfach und in der Praxis weit verbreitet.
FIFO-Methode (First In – First Out)
Es wird davon ausgegangen, dass die zuerst eingekauften Geräte zuerst verkauft werden. Der verbleibende Lagerbestand wird daher mit den zuletzt bezahlten (neueren) Einkaufspreisen bewertet.
LIFO-Methode (Last In – First Out)
Steuerlich ist die LIFO-Methode seit 2010 für handelsrechtliche Zwecke nur noch eingeschränkt zulässig. In der Praxis wird sie kaum noch verwendet.
Besonderheiten in der Hörakustik
Modellwechsel und Auslaufmodelle
Hersteller wechseln ihre Produktlinien regelmäßig. Wenn ein Modell nicht mehr im Herstellerprogramm ist, sinkt sein Marktwert häufig erheblich. Solche Geräte müssen auf ihren noch erzielbaren Wert abgewertet werden – nicht auf null, aber auf einen realistischen Verkaufswert.
Geräte in laufender Anpassung
Hörgeräte, die sich in laufender Anpassung beim Kunden befinden, aber noch nicht endgültig abgerechnet sind, verbleiben im Lagerbestand des Betriebs. Sie werden weiterhin zu Anschaffungskosten bewertet. Erst mit der endgültigen Übergabe und Abrechnung verlassen sie den Bestand.
Beschädigte Geräte
Beschädigte Hörgeräte müssen auf ihren noch erzielbaren Nettowert abgewertet werden. Ist ein Gerät völlig unverkäuflich, ist es mit null Euro zu bewerten und aus dem Inventar auszubuchen.
Praxisbeispiel
Ein Betrieb hat 15 Hörgeräte eines Modells auf Lager. 10 davon wurden zu je 800 Euro eingekauft, 5 zu je 850 Euro. Der aktuelle Marktpreis liegt bei 780 Euro.
- Anschaffungskosten (Durchschnitt): (10 x 800 + 5 x 850) / 15 = 816,67 Euro
- Niederstwertprinzip: Marktpreis 780 Euro liegt unter dem Durchschnitt
- Bewertungsansatz: 15 x 780 Euro = 11.700 Euro
- Abschreibungsbedarf: (15 x 816,67) – 11.700 = 550 Euro
Fazit
Hörgeräte im Lager werden mit den Anschaffungskosten bewertet, höchstens jedoch mit dem niedrigeren Marktwert zum Bilanzstichtag. Veraltete, beschädigte oder nicht mehr verkäufliche Geräte müssen zwingend abgewertet werden. Eine regelmäßige Überprüfung der Lagergeräte auf ihren tatsächlichen Wert ist nicht nur steuerlich geboten – sie gibt auch ein realistisches Bild der wirtschaftlichen Lage.
Häufige Folgefragen
- Wie werden Zubehörteile bewertet?
- Wie werden defekte Hörgeräte bewertet?
- Was passiert mit alten Lagerbeständen?
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Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.