Inventur & Warenbestand

Wie werden Vorführgeräte bilanziert?

Warum Vorführgeräte anders behandelt werden als Lagergeräte

Der entscheidende Unterschied liegt in der Zweckbestimmung:

  • Lagergeräte: bestimmt für den Verkauf → Umlaufvermögen
  • Vorführgeräte: dauerhaft für die Anpassung und Demonstration genutzt → Anlagevermögen

Ein Hörgerät, das dem Kunden zur Probe angepasst wird und anschließend wieder in den Vorführbestand zurückgeht, ist ein Vorführgerät. Es verlässt das Anlagevermögen erst, wenn es an den Kunden verkauft wird – dann erfolgt eine Umbuchung in den Warenbestand.

Bilanzielle Behandlung

Aktivierung

Vorführgeräte werden beim Kauf mit den Anschaffungskosten aktiviert – also in das Anlagevermögen gebucht. Ab diesem Zeitpunkt werden sie abgeschrieben.

Abschreibung

Die Nutzungsdauer von Vorführgeräten richtet sich nach der tatsächlichen betrieblichen Nutzung. In der Praxis werden Vorführgeräte in der Regel über 2–3 Jahre abgeschrieben. Eine kürzere oder längere Nutzungsdauer kann im Einzelfall begründet werden – zum Beispiel bei sehr häufiger Nutzung oder bei Modellen, die durch Hersteller-Updates schnell veralten.

Verkauf eines Vorführgeräts

Wird ein Vorführgerät an einen Kunden verkauft, wird es aus dem Anlagevermögen ausgebucht. Der Verkaufserlös wird dem Buchwert gegenübergestellt:

  • Erlös höher als Buchwert → Veräußerungsgewinn (steuerpflichtig)
  • Erlös niedriger als Buchwert → Veräußerungsverlust (steuerlich abzugsfähig)

Abgrenzung zu Leihgeräten

Vorsicht bei Leihgeräten des Herstellers: Diese gehören nicht zum Betriebsvermögen des Hörakustikers. Sie dürfen weder aktiviert noch in der Inventur als eigener Bestand erfasst werden. Eine irrtümliche Aktivierung von Herstellerleihgeräten führt zu einer falschen Bilanz.

Typische Fehler in der Praxis

  • Vorführgeräte werden mit dem Lagerbestand vermischt und als Umlaufvermögen bilanziert
  • Die Abschreibung wird vergessen, weil Vorführgeräte nicht als Investition wahrgenommen werden
  • Herstellerleihgeräte werden irrtümlich als eigene Vorführgeräte aktiviert
  • Beim Verkauf eines Vorführgeräts wird keine Umbuchung vorgenommen

Praxisempfehlung

Führen Sie eine separate Liste Ihrer Vorführgeräte mit Gerätbezeichnung, Seriennummer, Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten und aktuellem Buchwert. Diese Liste ist Teil des Anlagenverzeichnisses und Grundlage für die korrekte Abschreibung.

Fazit

Vorführgeräte sind Anlagevermögen, keine Waren. Sie werden aktiviert und abgeschrieben – nicht im Warenbestand geführt. Der häufigste Fehler ist die Vermischung mit dem Lagerbestand bei der Inventur. Eine saubere Trennung schützt vor Buchungsfehlern und unrichtigen Bilanzwerten.

Häufige Folgefragen

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Inventur und Lagerbewertung sind in der Hörakustik branchenspezifisch und prüfungsrelevant. Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihren Warenbestand steuerlich korrekt erfassen, sprechen Sie uns an.

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Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

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