Betriebsorganisation & Verträge

Welche rechtlichen Aufbewahrungspflichten gibt es?

Die drei Fristen im Überblick

10 Jahre – Bücher und Jahresabschlüsse

Folgende Unterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 147 AO):

  • Jahresabschlüsse, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen
  • Handelsbücher, Grundbücher, Sachkonten
  • Inventurlisten und Warenbestandsaufnahmen
  • Einnahmenüberschussrechnungen
  • Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Eröffnungsbilanzen

8 Jahre – Buchungsbelege (neu ab 2025)

Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 von 10 Jahren auf 8 Jahre verkürzt – rückwirkend für alle Belege, deren Frist zu Beginn 2025 noch nicht abgelaufen war. Betroffen sind:

  • Eingangsrechnungen
  • Ausgangsrechnungen
  • Kontoauszüge und Bankbelege
  • Kassenberichte und Kassenbücher
  • Lohn- und Gehaltslisten
  • Bewirtungsrechnungen

6 Jahre – Sonstige Geschäftsunterlagen

Folgende Unterlagen müssen 6 Jahre aufbewahrt werden:

  • Handels- und Geschäftsbriefe (empfangen und abgesandt)
  • E-Mails mit Geschäftsbezug
  • Angebote, die zu einem Auftrag geführt haben
  • Versicherungspolicen
  • Lieferscheine (soweit keine Buchungsbelege)

Wann beginnt die Frist

Die Frist beginnt nicht mit dem Datum des Dokuments, sondern mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Dokument entstanden ist.

Beispiel: Eine Ausgangsrechnung vom 15. März 2024 unterliegt der 8-jährigen Aufbewahrungspflicht. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 und endet am 31. Dezember 2032.

Verlängerung der Fristen

Die regulären Fristen verlängern sich automatisch, wenn:

  • eine Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen ist
  • ein Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig ist
  • steuerstrafrechtliche Ermittlungen laufen
  • die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist

Digitale Aufbewahrung und GoBD

Originär digitale Dokumente – also Dokumente, die von Anfang an digital erstellt wurden (E-Rechnungen, digitale Kontoauszüge) – müssen zwingend digital aufbewahrt werden. Ein Ausdruck und anschließendes Löschen der Datei ist nicht zulässig.

Papierbelege können gescannt und das Original danach vernichtet werden – wenn das Scan-Verfahren GoBD-konform dokumentiert ist. Wichtig: Die Scanqualität muss bildlich mit dem Original übereinstimmen.

Konsequenzen bei Verstößen

Wer Aufbewahrungspflichten nicht einhält, riskiert:

  • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt
  • Verzögerungsgeld von mindestens 2.500 Euro
  • Im Extremfall: Steuerhinterziehung oder fahrlässige Steuerverkürzung

Fazit

Die Neuregelung ab 2025 bringt Erleichterung: Buchungsbelege können ab 2025 nach 8 statt 10 Jahren vernichtet werden. Wer pauschal alles 10 Jahre aufbewahrt, ist auf der sicheren Seite. Wer früher vernichten möchte, muss sauber unterscheiden. Originär digitale Dokumente müssen digital bleiben – Ausdruck und Löschen ist nicht zulässig.

Häufige Folgefragen

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Rechtsgrundlagen & Quellen

  • § 147 AO

Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

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