Welche rechtlichen Aufbewahrungspflichten gibt es?
Die drei Fristen im Überblick
10 Jahre – Bücher und Jahresabschlüsse
Folgende Unterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 147 AO):
- Jahresabschlüsse, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen
- Handelsbücher, Grundbücher, Sachkonten
- Inventurlisten und Warenbestandsaufnahmen
- Einnahmenüberschussrechnungen
- Umsatzsteuervoranmeldungen
- Eröffnungsbilanzen
8 Jahre – Buchungsbelege (neu ab 2025)
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 von 10 Jahren auf 8 Jahre verkürzt – rückwirkend für alle Belege, deren Frist zu Beginn 2025 noch nicht abgelaufen war. Betroffen sind:
- Eingangsrechnungen
- Ausgangsrechnungen
- Kontoauszüge und Bankbelege
- Kassenberichte und Kassenbücher
- Lohn- und Gehaltslisten
- Bewirtungsrechnungen
6 Jahre – Sonstige Geschäftsunterlagen
Folgende Unterlagen müssen 6 Jahre aufbewahrt werden:
- Handels- und Geschäftsbriefe (empfangen und abgesandt)
- E-Mails mit Geschäftsbezug
- Angebote, die zu einem Auftrag geführt haben
- Versicherungspolicen
- Lieferscheine (soweit keine Buchungsbelege)
Wann beginnt die Frist
Die Frist beginnt nicht mit dem Datum des Dokuments, sondern mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Dokument entstanden ist.
Beispiel: Eine Ausgangsrechnung vom 15. März 2024 unterliegt der 8-jährigen Aufbewahrungspflicht. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 und endet am 31. Dezember 2032.
Verlängerung der Fristen
Die regulären Fristen verlängern sich automatisch, wenn:
- eine Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen ist
- ein Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig ist
- steuerstrafrechtliche Ermittlungen laufen
- die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist
Digitale Aufbewahrung und GoBD
Originär digitale Dokumente – also Dokumente, die von Anfang an digital erstellt wurden (E-Rechnungen, digitale Kontoauszüge) – müssen zwingend digital aufbewahrt werden. Ein Ausdruck und anschließendes Löschen der Datei ist nicht zulässig.
Papierbelege können gescannt und das Original danach vernichtet werden – wenn das Scan-Verfahren GoBD-konform dokumentiert ist. Wichtig: Die Scanqualität muss bildlich mit dem Original übereinstimmen.
Konsequenzen bei Verstößen
Wer Aufbewahrungspflichten nicht einhält, riskiert:
- Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt
- Verzögerungsgeld von mindestens 2.500 Euro
- Im Extremfall: Steuerhinterziehung oder fahrlässige Steuerverkürzung
Fazit
Die Neuregelung ab 2025 bringt Erleichterung: Buchungsbelege können ab 2025 nach 8 statt 10 Jahren vernichtet werden. Wer pauschal alles 10 Jahre aufbewahrt, ist auf der sicheren Seite. Wer früher vernichten möchte, muss sauber unterscheiden. Originär digitale Dokumente müssen digital bleiben – Ausdruck und Löschen ist nicht zulässig.
Häufige Folgefragen
- Wie wichtig ist eine saubere Dokumentation?
- Wie lange müssen Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt werden?
- Wie wichtig ist eine digitale Buchhaltung?
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Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 147 AO
Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.