Umsatzsteuer

Wie wird eine abgebrochene Hörgeräteversorgung umsatzsteuerlich behandelt?

Der Schlüsselbegriff: Verfügungsmacht

Eine Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG liegt nur vor, wenn dem Versicherten die Verfügungsmacht am Hörgerät tatsächlich verschafft wurde. Solange sich das Hörgerät in der Anpassungsphase befindet und noch nicht endgültig übergeben ist, hat keine Lieferung stattgefunden.

Ob und wann Verfügungsmacht übergeht, ist im Einzelfall zu beurteilen und sorgfältig zu dokumentieren.

Fall 1: Abbruch ohne vollzogene Lieferung

Typische Fälle

Kein Übergang der Verfügungsmacht liegt typischerweise vor bei:

  • Tod des Versicherten während der Anpassungsphase
  • Versicherter kann das Hörgerät nicht bedienen
  • Versicherter erreicht trotz ordnungsgemäßer Anpassung nicht das optimale Hörvermögen
  • Physische Komplikationen verhindern die Versorgung

Anpasspauschale für das Hörgerät: 7 % USt

Die Anpasspauschale, die die Krankenkasse für das wiederverwendbare Hörgerät zahlt, gilt laut OFD als Anzahlung auf eine künftige Hörgerätelieferung. Das Hörgerät kann für einen anderen Versicherten wiederverwendet werden – daher besteht trotz fehlendem konkretem Folgeauftrag eine Anzahlungssituation im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG.

Steuerliche Konsequenz: Die Anpasspauschale unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent – weil sie einer künftigen begünstigten Hörgerätelieferung zugeordnet wird.

Sachkosten für die Otoplastik: echter Schadensersatz, nicht steuerbar

Die Erstattung der Sachkosten für die Otoplastik ist nach OFD-Verfügung echter Schadensersatz und unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Begründung: Die individuell angefertigte Otoplastik kann nicht wiederverwendet werden. Sie stellt damit keine Anzahlung auf eine künftige Leistung dar. Die Krankenkasse erfüllt mit der Zahlung eine Entschädigungsverpflichtung aus dem abgebrochenen Vertragsverhältnis – das ist kein steuerbares Entgelt.

Buchhalterische Konsequenz: Die Sachkostenerstattung für die Otoplastik ist ohne Umsatzsteuerausweis zu buchen.

Fall 2: Abbruch nach vollzogener Lieferung

Wenn das Hörgerät dem Versicherten bereits übergeben wurde – also die Verfügungsmacht bereits übergegangen ist –, liegt zunächst eine vollständige Lieferung vor. Diese ist mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent im Voranmeldezeitraum der Übergabe zu erfassen.

Rückgabe: Korrektur nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG

Wird das Hörgerät zurückgegeben, handelt es sich umsatzsteuerlich um eine Rückgängigmachung der Lieferung. Der ursprünglich angemeldete Umsatz ist im Voranmeldezeitraum der Rückgabe nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG zu korrigieren.

  • Lieferung und Rückgabe im gleichen Voranmeldezeitraum: Vorgang ist in der Voranmeldung nicht zu berücksichtigen
  • Lieferung und Rückgabe in verschiedenen Voranmeldezeiträumen: Umsatz in der Folgeperiode korrigieren

Auch in Fall 2 gilt: Die Anpasspauschale für das wiederverwendbare Hörgerät ist als Anzahlung auf eine künftige Lieferung mit 7 % zu behandeln. Die Sachkosten für die Otoplastik sind echter Schadensersatz und nicht steuerbar.

Reparaturpauschalen und Versorgungspauschalen: Aufteilung erforderlich

Wenn eine Versorgungspauschale sowohl die Hörgerätelieferung als auch künftige Reparaturleistungen abdeckt, muss sie aufgeteilt werden:

  • Anteil für die Hörgerätelieferung: 7 % USt (ermäßigter Steuersatz)
  • Anteil für die Reparaturleistungen: 19 % USt (Regelsteuersatz)

Eine Reparaturpauschale, die sich ausschließlich auf Reparaturleistungen bezieht, unterliegt vollständig dem Regelsteuersatz von 19 %. Sie stellt auch kein steuerfreies Garantieversprechen nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG dar.

Austausch der Otoplastik: stets 19 %

Der spätere Austausch einer Otoplastik ist nach OFD-Verfügung eine sonstige Leistung (Reparaturleistung) mit 19 % Umsatzsteuer. Das gilt auch dann, wenn man die Otoplastik als Lieferung einordnen würde – denn Prothesenteile und Zubehör sind in der Anlage 2 zum UStG ausdrücklich vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen.

Prüfungsrelevanz

Die OFD Frankfurt hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Grundsätze im Rahmen von Außenprüfungen zu beachten und zu überprüfen sind. Die Verfügung gilt für alle Betriebe, die gleichlautende Versorgungsverträge mit den jeweiligen Krankenkassen oder AOK-Landesverbänden abgeschlossen haben.

Typische Prüfungsfehler:

  • Anpasspauschale ohne Umsatzsteuer erfasst – korrekt wären 7 %
  • Sachkostenerstattung für Otoplastik mit Umsatzsteuer ausgewiesen – korrekt wäre nicht steuerbar
  • Versorgungspauschale nicht aufgeteilt, pauschal mit einem Steuersatz erfasst
  • Otoplastik-Austausch mit 7 % statt 19 % abgerechnet

Empfehlung für die Praxis

Definieren Sie für Ihren Betrieb einen klaren Prozess für abgebrochene Versorgungen:

  • Wann gilt die Verfügungsmacht als übertragen – und wie wird das dokumentiert?
  • Wie wird die Anpasspauschale gebucht (7 % als Anzahlung)?
  • Wie wird die Sachkostenerstattung für die Otoplastik gebucht (nicht steuerbar)?
  • Wer prüft die korrekte Zuordnung bei Rückgaben und löst die § 17-Korrektur aus?

Fazit

Abgebrochene Versorgungen sind steuerlich klar geregelt – durch die OFD-Verfügung Frankfurt vom 17.12.2014. Die Anpasspauschale für das wiederverwendbare Hörgerät ist Anzahlung mit 7 %, die Sachkostenerstattung für die Otoplastik ist echter Schadensersatz ohne Umsatzsteuer. Wer diese Unterscheidung im Prozess verankert und dokumentiert, ist für Betriebsprüfungen gut aufgestellt.

Häufige Folgefragen

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Rechtsgrundlagen & Quellen

  • § 3 Abs. 1 UStG
  • § 13 Abs. 1 Nr
  • § 17 Abs. 2 Nr
  • § 4 Nr

Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

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