Umsatzsteuer

Wie wird Umsatzsteuer bei der Versorgung im Pflege- oder Heimbereich behandelt?

Das Sachleistungsprinzip im Heimbereich

Bei gesetzlich versicherten Heimbewhonern gilt das Sachleistungsprinzip der GKV: Die Krankenkasse schuldet dem Versicherten die Versorgung. Der Hörakustiker rechnet mit der Krankenkasse ab – nicht mit dem Heim.

Das Heim ist in der Regel kein Leistungsempfänger der Hörgeräteversorgung, sondern lediglich der Ort, an dem die Leistung erbracht wird. Steuerlich ist die Krankenkasse der Auftraggeber – genauso wie bei der ambulanten Versorgung.

Wann das Heim als Leistungsempfänger auftreten kann

In manchen Konstellationen schließt das Heim selbst einen Versorgungsvertrag mit dem Hörakustiker – etwa für nicht von der GKV gedeckte Leistungen, für Wartungsverträge oder für Pauschalversorgungen. In diesen Fällen ist das Heim der Leistungsempfänger.

Das hat Konsequenzen für die Rechnung:

  • Die Rechnung wird an das Heim ausgestellt
  • Der Steuersatz richtet sich nach der Art der Leistung (Hörgerät 7 %, Zubehör/Service 19 %)
  • Das Heim kann als Unternehmer Vorsteuer geltend machen – der Hörakustiker muss Umsatzsteuer ausweisen

Hausbesuche und Außentermine

Versorgungen im Heim erfordern häufig Außentermine oder Hausbesuche. Diese Termine verändern die umsatzsteuerliche Behandlung nicht – entscheidend ist die Art der erbrachten Leistung, nicht der Ort.

Werden für Hausbesuche zusätzliche Gebühren berechnet, sind diese gesondert als sonstige Leistungen mit 19 % zu versteuern.

Abrechnungsbesonderheiten

Im Heimbereich entstehen häufig praktische Herausforderungen:

  • Unterschriften von Bewohnern mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit
  • Vollmachtsregelungen durch Betreuer oder Angehörige
  • Verzögerte Abrechnung durch administrative Prozesse der Einrichtung

Diese Faktoren beeinflussen den Zeitpunkt der Leistungserbringung und damit die Steuerentstehung – bei der Soll-Versteuerung ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Versorgung maßgeblich, nicht die Unterschrift.

Fazit

Die Versorgung im Heim- und Pflegebereich folgt denselben umsatzsteuerlichen Grundregeln wie die ambulante Versorgung. Die Besonderheit liegt in der Frage des Leistungsempfängers und der Vertragsstruktur. Wer Versorgungen im Heimbereich anbietet, sollte seine Abrechnungsprozesse und Verträge klar definieren – und die steuerliche Behandlung dokumentieren.

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Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

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