Wie werden Familienangehörige beschäftigt?
Warum Familienangehörige im Betrieb
Die Beschäftigung von Familienangehörigen kann steuerlich attraktiv sein:
- Das Gehalt ist Betriebsausgabe – mindert den Gewinn des Betriebs
- Beim Familienangehörigen wird es als Einkommen versteuert – oft zu einem niedrigeren Steuersatz
- Bei Ehegatten wird das Familieneinkommen auf zwei Steuerpflichtige verteilt – was bei progressiver Besteuerung vorteilhaft ist
Die drei Voraussetzungen
1. Schriftlicher Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag muss vor Beginn der Tätigkeit abgeschlossen werden und alle wesentlichen Punkte enthalten: Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaubsanspruch und Kündigungsregelungen – genau wie bei einem fremden Mitarbeiter.
2. Tatsächliche Durchführung
Die vereinbarte Tätigkeit muss tatsächlich und im vereinbarten Umfang erbracht werden. Das Finanzamt prüft:
- Werden die Arbeitszeiten eingehalten?
- Ist die Arbeitsleistung für den Betrieb erkennbar?
- Gibt es Belege für die geleistete Arbeit (Stundennachweise, E-Mail-Korrespondenz, Aufgabendokumentation)?
3. Fremdvergleich
Die Vergütung muss dem entsprechen, was man einem branchenfremden Dritten für dieselbe Tätigkeit zahlen würde. Eine unangemessen hohe Vergütung (zu viel) wird als verdeckte Gewinnausschüttung oder Schenkung gewertet. Eine zu niedrige Vergütung führt zur Nichtanerkennung als Betriebsausgabe.
Auszahlung auf ein eigenes Konto
Entscheidend: Das Gehalt muss auf ein eigenes Konto des Familienangehörigen überwiesen werden – nicht auf ein gemeinsames Konto (Oder-Konto) des Ehepaares. Zahlungen auf das gemeinsame Konto sind nach ständiger Rechtsprechung kein Nachweis für tatsächliche Lohnzahlungen.
Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
Bei mitarbeitenden Ehegatten und Familienangehörigen ist zu prüfen, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt oder eine familienhafte Mitarbeit:
- Sozialversicherungspflicht entsteht, wenn der Beschäftigte keine Mitunternehmerstellung hat, kein Kapital eingebracht hat und weisungsgebunden ist
- Familienhafte Mitarbeit ohne Vergütung ist steuerlich nicht absetzbar
- Kinder unter 18 Jahren können nur in engen Grenzen beschäftigt werden
Typische Fehler
- Kein schriftlicher Vertrag – mündliche Abreden werden nicht anerkannt
- Gehalt auf gemeinsames Konto – kein Nachweis der tatsächlichen Zahlung
- Vergütung weit über Marktüblichem – wird als unangemessen verworfen
- Tätigkeit nicht dokumentiert – keine Nachweisbarkeit der Arbeitsleistung
Fazit
Familienangehörige können im Betrieb steuerlich anerkannt beschäftigt werden – wenn die drei Voraussetzungen eingehalten werden: schriftlicher Vertrag, tatsächliche Durchführung und Fremdvergleich. Wer diese Grundregeln beachtet und die Gehaltszahlung auf ein eigenes Konto nachweisen kann, hat bei einer Betriebsprüfung nichts zu befürchten.
Häufige Folgefragen
- Was ist bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerlich zu beachten?
- Was prüft die Rentenversicherung bei einer Betriebsprüfung?
- Was kostet ein Mitarbeiter tatsächlich?
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Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.