Mitarbeiter & Lohn

Wie werden Familienangehörige beschäftigt?

Warum Familienangehörige im Betrieb

Die Beschäftigung von Familienangehörigen kann steuerlich attraktiv sein:

  • Das Gehalt ist Betriebsausgabe – mindert den Gewinn des Betriebs
  • Beim Familienangehörigen wird es als Einkommen versteuert – oft zu einem niedrigeren Steuersatz
  • Bei Ehegatten wird das Familieneinkommen auf zwei Steuerpflichtige verteilt – was bei progressiver Besteuerung vorteilhaft ist

Die drei Voraussetzungen

1. Schriftlicher Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag muss vor Beginn der Tätigkeit abgeschlossen werden und alle wesentlichen Punkte enthalten: Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaubsanspruch und Kündigungsregelungen – genau wie bei einem fremden Mitarbeiter.

2. Tatsächliche Durchführung

Die vereinbarte Tätigkeit muss tatsächlich und im vereinbarten Umfang erbracht werden. Das Finanzamt prüft:

  • Werden die Arbeitszeiten eingehalten?
  • Ist die Arbeitsleistung für den Betrieb erkennbar?
  • Gibt es Belege für die geleistete Arbeit (Stundennachweise, E-Mail-Korrespondenz, Aufgabendokumentation)?

3. Fremdvergleich

Die Vergütung muss dem entsprechen, was man einem branchenfremden Dritten für dieselbe Tätigkeit zahlen würde. Eine unangemessen hohe Vergütung (zu viel) wird als verdeckte Gewinnausschüttung oder Schenkung gewertet. Eine zu niedrige Vergütung führt zur Nichtanerkennung als Betriebsausgabe.

Auszahlung auf ein eigenes Konto

Entscheidend: Das Gehalt muss auf ein eigenes Konto des Familienangehörigen überwiesen werden – nicht auf ein gemeinsames Konto (Oder-Konto) des Ehepaares. Zahlungen auf das gemeinsame Konto sind nach ständiger Rechtsprechung kein Nachweis für tatsächliche Lohnzahlungen.

Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten

Bei mitarbeitenden Ehegatten und Familienangehörigen ist zu prüfen, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt oder eine familienhafte Mitarbeit:

  • Sozialversicherungspflicht entsteht, wenn der Beschäftigte keine Mitunternehmerstellung hat, kein Kapital eingebracht hat und weisungsgebunden ist
  • Familienhafte Mitarbeit ohne Vergütung ist steuerlich nicht absetzbar
  • Kinder unter 18 Jahren können nur in engen Grenzen beschäftigt werden

Typische Fehler

  • Kein schriftlicher Vertrag – mündliche Abreden werden nicht anerkannt
  • Gehalt auf gemeinsames Konto – kein Nachweis der tatsächlichen Zahlung
  • Vergütung weit über Marktüblichem – wird als unangemessen verworfen
  • Tätigkeit nicht dokumentiert – keine Nachweisbarkeit der Arbeitsleistung

Fazit

Familienangehörige können im Betrieb steuerlich anerkannt beschäftigt werden – wenn die drei Voraussetzungen eingehalten werden: schriftlicher Vertrag, tatsächliche Durchführung und Fremdvergleich. Wer diese Grundregeln beachtet und die Gehaltszahlung auf ein eigenes Konto nachweisen kann, hat bei einer Betriebsprüfung nichts zu befürchten.

Häufige Folgefragen

Ihre individuelle Situation besprechen

Lohn- und Personalthemen sind in der Hörakustik prüfungsrelevant. Wenn Sie Fragen zu Ihrer konkreten Personalstruktur haben, sprechen Sie uns an.

→ Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen

Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

Persönliche Beratung

Steuerfragen zu Ihrem Hörakustik-Betrieb?

Die Fastlane Steuerberatung begleitet Hörakustiker bundesweit – von der laufenden Buchhaltung bis zur Rechtsformwahl. Sprechen Sie mit uns.

oder anrufen: 02202 2710100
Mandant werden bei Fastlane

Ihre unverbindliche Mandatsanfrage

Schritt 1 von 8

Was beschreibt Ihre Situation am besten?
Welche Rechtsform hat Ihr Betrieb?
Wie groß ist Ihr Betrieb?
Wie hoch war Ihr Jahresumsatz in den letzten drei Jahren?

Eine grobe Spanne genügt – das hilft uns, Ihre Anfrage einzuordnen.

Werden Sie aktuell steuerlich beraten?
Wobei sollen wir Sie unterstützen?

Mehrfachauswahl möglich.

Wann möchten Sie starten?
Wohin dürfen wir Ihren Beratungsvorschlag senden?