Umsatzsteuer

Wann muss Umsatzsteuer abgeführt werden?

Voranmeldungszeiträume

Monatliche Voranmeldung

Wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr mehr als 9.000 Euro betrug, ist die Umsatzsteuer monatlich anzumelden und abzuführen (ab 01.01.2025; davor galt die Grenze von 7.500 Euro). Die Voranmeldung für Januar ist bis zum 10. Februar fällig, für Februar bis zum 10. März, usw.

Vierteljährliche Voranmeldung

Wenn die Jahres-Zahllast im Vorjahr zwischen 2.001 und 9.000 Euro lag, ist eine quartalsweise Voranmeldung ausreichend. Die Fälligkeitstermine sind dann:

  • 1. Quartal (Jan–Mrz): fällig am 10. April
  • 2. Quartal (Apr–Jun): fällig am 10. Juli
  • 3. Quartal (Jul–Sep): fällig am 10. Oktober
  • 4. Quartal (Okt–Dez): fällig am 10. Januar

Jährliche Meldung

Wenn die Jahres-Zahllast unter 2.000 Euro liegt, kann das Finanzamt von der Abgabe von Voranmeldungen befreien (ab 01.01.2025; davor galt die Grenze von 1.000 Euro). Das ist in der Hörakustik mit nennenswertem Umsatz praktisch nicht relevant.

Dauerfristverlängerung

Auf Antrag können Unternehmer eine Dauerfristverlängerung erhalten – dann verlängern sich alle Fristen um einen Monat. Im Gegenzug ist eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorjahres-Zahllast zu leisten.

Jahresumsatzsteuererklärung

Zusätzlich zu den Voranmeldungen ist einmal jährlich eine Jahresumsatzsteuererklärung abzugeben. Diese fasst alle Voranmeldungen des Jahres zusammen und kann zu einer Nachzahlung oder Erstattung führen, wenn die Voranmeldungen nicht exakt den tatsächlichen Jahreswerten entsprechen.

Säumniszuschläge

Wer die Umsatzsteuer nicht rechtzeitig abführt, muss mit Säumniszuschlägen rechnen: 1 Prozent des rückständigen Betrags pro angefangenem Monat. Das ist teuer – bei einer Zahllast von 10.000 Euro sind das 100 Euro pro Monat Verspätung.

Fazit

Umsatzsteuer wird monatlich oder vierteljährlich abgeführt – immer bis zum 10. des Folgemonats. Wer die Fristen kennt und die Voranmeldungen zuverlässig einreicht, vermeidet Säumniszuschläge und unnötigen Verwaltungsaufwand.

Häufige Folgefragen

Ihre individuelle Situation besprechen

Umsatzsteuer in der Hörakustik ist branchenspezifisch und prüfungsrelevant. Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre Leistungsstruktur korrekt abgegrenzt ist, sprechen Sie uns an.

→ Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen

Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

Persönliche Beratung

Steuerfragen zu Ihrem Hörakustik-Betrieb?

Die Fastlane Steuerberatung begleitet Hörakustiker bundesweit – von der laufenden Buchhaltung bis zur Rechtsformwahl. Sprechen Sie mit uns.

oder anrufen: 02202 2710100
Mandant werden bei Fastlane

Ihre unverbindliche Mandatsanfrage

Schritt 1 von 8

Was beschreibt Ihre Situation am besten?
Welche Rechtsform hat Ihr Betrieb?
Wie groß ist Ihr Betrieb?
Wie hoch war Ihr Jahresumsatz in den letzten drei Jahren?

Eine grobe Spanne genügt – das hilft uns, Ihre Anfrage einzuordnen.

Werden Sie aktuell steuerlich beraten?
Wobei sollen wir Sie unterstützen?

Mehrfachauswahl möglich.

Wann möchten Sie starten?
Wohin dürfen wir Ihren Beratungsvorschlag senden?