Investitionen & Abschreibungen

Wie werden Elektroautos steuerlich behandelt?

Teil 1: Privatnutzung – geldwerter Vorteil

Reine Elektrofahrzeuge (BEV) – Viertelregelung

Bei reinen Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro (Grenze ab 2025 angehoben, vorher 70.000 Euro) wird der anzusetzende Bruttolistenpreis auf ein Viertel gemindert.

Beispiel: Elektro-Pkw mit Bruttolistenpreis 60.000 Euro:

  • Bemessungsgrundlage: 60.000 ÷ 4 = 15.000 Euro
  • Geldwerter Vorteil: 1 % × 15.000 = 150 Euro/Monat (statt 600 Euro bei einem Verbrenner)

Übersteigt der Bruttolistenpreis 100.000 Euro, wird die Bemessungsgrundlage auf die Hälfte gemindert – nicht auf ein Viertel.

Plug-in-Hybride (PHEV) – Halbregelung

Für Plug-in-Hybridfahrzeuge gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Elektrische Reichweite mindestens 60 km (bis 2024), ab 2025 mindestens 80 km, oder
  • CO₂-Emission von maximal 50 g/km

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt die normale 1-Prozent-Regelung ohne Begünstigung.

Teil 2: Neue Abschreibungsregel nach § 7 Abs. 2a EStG

Neu seit 01.07.2025: Mit dem Steuerlichen Investitionssofortprogramm wurde eine arithmetisch-degressive Sonderabschreibung für reine Elektrofahrzeuge eingeführt. Sie gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden.

Wer ist begünstigt

  • Nur rein elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 9 Abs. 2 KraftStG
  • Plug-in-Hybride sind ausdrücklich nicht begünstigt
  • Auch Gebrauchtfahrzeuge sind begünstigt – keine Beschränkung auf Neuwagen
  • Pkw, Elektronutzfahrzeuge, Lkw und Busse

Die AfA-Staffel nach § 7 Abs. 2a EStG

Statt der normalen linearen oder degressiven Abschreibung können folgende Sätze gewählt werden:

  • Jahr 1 (Anschaffungsjahr): 75 % der Anschaffungskosten – keine zeitanteilige Kürzung bei unterjähriger Anschaffung
  • Jahr 2: 10 %
  • Jahr 3: 5 %
  • Jahr 4: 5 %
  • Jahr 5: 3 %
  • Jahr 6: 2 %

Vollabschreibung in sechs Jahren – entspricht der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Pkw.

Rechenbeispiel: Elektrofahrzeug für 80.000 Euro, Anschaffung Oktober 2026

  • 2026: 75 % × 80.000 = 60.000 Euro AfA (voll, ohne zeitanteilige Kürzung)
  • 2027: 10 % × 80.000 = 8.000 Euro
  • 2028: 5 % × 80.000 = 4.000 Euro
  • 2029: 5 % × 80.000 = 4.000 Euro
  • 2030: 3 % × 80.000 = 2.400 Euro
  • 2031: 2 % × 80.000 = 1.600 Euro → Buchwert 0 Euro

Wichtig: Keine Kombination mit Sonderabschreibung § 7g

Achtung: Die arithmetisch-degressive AfA nach § 7 Abs. 2a EStG kann nicht mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kombiniert werden. Wer die neue Elektro-AfA nutzt, verzichtet auf die Sonderabschreibung – und umgekehrt. Auch eine Kombination mit der allgemeinen geometrisch-degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG ist nicht möglich.

Teil 3: KFZ-Steuer

Rein elektrische Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2025 erstmals zugelassen werden, sind für 10 Jahre von der KFZ-Steuer befreit. Für später zugelassene Fahrzeuge bestehen aktuell separate Regelungen – die genaue Rechtslage sollte jeweils zum Zulassungszeitpunkt geprüft werden.

Entscheidungsmatrix: Welche Abschreibung wählen?

Für ein Elektrofahrzeug, das nach dem 30.06.2025 angeschafft wird, stehen drei Wege zur Verfügung:

  • Linear (§ 7 Abs. 1 EStG): 16,67 % pro Jahr über 6 Jahre – gleichmäßige Entlastung
  • Degressiv (§ 7 Abs. 2 EStG): höhere Abschreibung in frühen Jahren – für Fahrzeuge ab 01.07.2025
  • Arithmetisch-degressiv (§ 7 Abs. 2a EStG): 75 % im ersten Jahr – maximale Frontloading-Wirkung, kein § 7g kombinierbar

Die richtige Wahl hängt vom aktuellen Gewinn, dem geplanten Investitionsjahr und davon ab, ob der IAB genutzt werden soll. Wer den IAB bildet und anschließend die Sonderabschreibung nach § 7g nutzen will, kann die neue § 7 Abs. 2a-AfA nicht zusätzlich beanspruchen.

Fazit

Elektrofahrzeuge sind steuerlich auf mehreren Ebenen begünstigt: geminderter geldwerter Vorteil bei Privatnutzung (Viertelregelung bis 100.000 Euro Listpreis), KFZ-Steuerbefreiung und seit Juli 2025 eine neue arithmetisch-degressive Abschreibung mit 75 Prozent im Anschaffungsjahr. Die neue Abschreibung ist ein starkes Instrument – aber sie schließt die Sonderabschreibung nach § 7g aus. Die Entscheidung muss im Einzelfall abgewogen werden.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

  • § 7 Abs
  • § 9 Abs. 2 KraftStGP
  • § 7gAchtung
  • § 7g Abs. 5 EStG
  • § 7 Abs. 2 EStG
  • § 7 Abs. 1 EStG

Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

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