Wie werden Elektroautos steuerlich behandelt?
Teil 1: Privatnutzung – geldwerter Vorteil
Reine Elektrofahrzeuge (BEV) – Viertelregelung
Bei reinen Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro (Grenze ab 2025 angehoben, vorher 70.000 Euro) wird der anzusetzende Bruttolistenpreis auf ein Viertel gemindert.
Beispiel: Elektro-Pkw mit Bruttolistenpreis 60.000 Euro:
- Bemessungsgrundlage: 60.000 ÷ 4 = 15.000 Euro
- Geldwerter Vorteil: 1 % × 15.000 = 150 Euro/Monat (statt 600 Euro bei einem Verbrenner)
Übersteigt der Bruttolistenpreis 100.000 Euro, wird die Bemessungsgrundlage auf die Hälfte gemindert – nicht auf ein Viertel.
Plug-in-Hybride (PHEV) – Halbregelung
Für Plug-in-Hybridfahrzeuge gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Elektrische Reichweite mindestens 60 km (bis 2024), ab 2025 mindestens 80 km, oder
- CO₂-Emission von maximal 50 g/km
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt die normale 1-Prozent-Regelung ohne Begünstigung.
Teil 2: Neue Abschreibungsregel nach § 7 Abs. 2a EStG
Neu seit 01.07.2025: Mit dem Steuerlichen Investitionssofortprogramm wurde eine arithmetisch-degressive Sonderabschreibung für reine Elektrofahrzeuge eingeführt. Sie gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden.
Wer ist begünstigt
- Nur rein elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 9 Abs. 2 KraftStG
- Plug-in-Hybride sind ausdrücklich nicht begünstigt
- Auch Gebrauchtfahrzeuge sind begünstigt – keine Beschränkung auf Neuwagen
- Pkw, Elektronutzfahrzeuge, Lkw und Busse
Die AfA-Staffel nach § 7 Abs. 2a EStG
Statt der normalen linearen oder degressiven Abschreibung können folgende Sätze gewählt werden:
- Jahr 1 (Anschaffungsjahr): 75 % der Anschaffungskosten – keine zeitanteilige Kürzung bei unterjähriger Anschaffung
- Jahr 2: 10 %
- Jahr 3: 5 %
- Jahr 4: 5 %
- Jahr 5: 3 %
- Jahr 6: 2 %
Vollabschreibung in sechs Jahren – entspricht der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Pkw.
Rechenbeispiel: Elektrofahrzeug für 80.000 Euro, Anschaffung Oktober 2026
- 2026: 75 % × 80.000 = 60.000 Euro AfA (voll, ohne zeitanteilige Kürzung)
- 2027: 10 % × 80.000 = 8.000 Euro
- 2028: 5 % × 80.000 = 4.000 Euro
- 2029: 5 % × 80.000 = 4.000 Euro
- 2030: 3 % × 80.000 = 2.400 Euro
- 2031: 2 % × 80.000 = 1.600 Euro → Buchwert 0 Euro
Wichtig: Keine Kombination mit Sonderabschreibung § 7g
Achtung: Die arithmetisch-degressive AfA nach § 7 Abs. 2a EStG kann nicht mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kombiniert werden. Wer die neue Elektro-AfA nutzt, verzichtet auf die Sonderabschreibung – und umgekehrt. Auch eine Kombination mit der allgemeinen geometrisch-degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG ist nicht möglich.
Teil 3: KFZ-Steuer
Rein elektrische Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2025 erstmals zugelassen werden, sind für 10 Jahre von der KFZ-Steuer befreit. Für später zugelassene Fahrzeuge bestehen aktuell separate Regelungen – die genaue Rechtslage sollte jeweils zum Zulassungszeitpunkt geprüft werden.
Entscheidungsmatrix: Welche Abschreibung wählen?
Für ein Elektrofahrzeug, das nach dem 30.06.2025 angeschafft wird, stehen drei Wege zur Verfügung:
- Linear (§ 7 Abs. 1 EStG): 16,67 % pro Jahr über 6 Jahre – gleichmäßige Entlastung
- Degressiv (§ 7 Abs. 2 EStG): höhere Abschreibung in frühen Jahren – für Fahrzeuge ab 01.07.2025
- Arithmetisch-degressiv (§ 7 Abs. 2a EStG): 75 % im ersten Jahr – maximale Frontloading-Wirkung, kein § 7g kombinierbar
Die richtige Wahl hängt vom aktuellen Gewinn, dem geplanten Investitionsjahr und davon ab, ob der IAB genutzt werden soll. Wer den IAB bildet und anschließend die Sonderabschreibung nach § 7g nutzen will, kann die neue § 7 Abs. 2a-AfA nicht zusätzlich beanspruchen.
Fazit
Elektrofahrzeuge sind steuerlich auf mehreren Ebenen begünstigt: geminderter geldwerter Vorteil bei Privatnutzung (Viertelregelung bis 100.000 Euro Listpreis), KFZ-Steuerbefreiung und seit Juli 2025 eine neue arithmetisch-degressive Abschreibung mit 75 Prozent im Anschaffungsjahr. Die neue Abschreibung ist ein starkes Instrument – aber sie schließt die Sonderabschreibung nach § 7g aus. Die Entscheidung muss im Einzelfall abgewogen werden.
Häufige Folgefragen
- Was ist die Ein-Prozent-Regel?
- Wie wird ein Firmenwagen versteuert?
- Wie funktioniert der Investitionsabzugsbetrag?
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Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 7 Abs
- § 9 Abs. 2 KraftStGP
- § 7gAchtung
- § 7g Abs. 5 EStG
- § 7 Abs. 2 EStG
- § 7 Abs. 1 EStG
Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 19. Juni 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.