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GmbH & Rechtsform

Welche Risiken gibt es bei Gesellschafter-Geschäftsführern?

1. Verdeckte Gewinnausschüttung

Das größte steuerliche Risiko: Jede Vereinbarung zwischen Gesellschafter und GmbH, die nicht dem Fremdvergleich entspricht, kann als vGA gewertet werden. Betroffen sind Gehalt, Miete, Darlehen, Firmenwagen und sonstige Leistungsbeziehungen.

2. Sozialversicherungspflicht

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit weniger als 50 Prozent Beteiligung ist in der Regel sozialversicherungspflichtig – auch wenn er sich selbst als unabhängig empfindet. Das kann bei einer Betriebsprüfung zu erheblichen Nachforderungen führen – rückwirkend für bis zu vier Jahre.

Schutzmaßnahme: Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen – das gibt Rechtssicherheit.

3. Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt den Gesellschafter, nicht den Geschäftsführer. Geschäftsführer haften persönlich, wenn sie Pflichten verletzen:

  • Nichtabführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen
  • Nichtabführung von Umsatzsteuer
  • Fortführung der Geschäftsführung trotz Insolvenzreife (Insolvenzverschleppung)
  • Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Gläubiger

4. Rückwirkungsverbot

Vereinbarungen zwischen Gesellschafter und GmbH dürfen nicht rückwirkend geändert werden. Das Finanzamt erkennt rückwirkende Gehaltsanpassungen, Tantiemefestsetzungen oder Mietänderungen grundsätzlich nicht an. Alle Änderungen müssen vor dem Geschäftsjahr, auf das sie sich beziehen, schriftlich vereinbart sein.

5. Keine Verlustzurechnung

Verluste der GmbH können nicht an den Gesellschafter weitergegeben werden. Im Einzelunternehmen können Betriebsverluste die persönliche Steuerlast sofort senken. In der GmbH kumulieren Verluste im Verlusttopf und können nur mit künftigen GmbH-Gewinnen verrechnet werden.

Fazit

Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht einfach ein Selbstständiger mit GmbH-Mantel. Er trägt mehrere Risikodimensionen gleichzeitig: steuerlich, sozialversicherungsrechtlich und haftungsrechtlich. Wer diese Risiken kennt und durch schriftliche, marktübliche Vereinbarungen und eine korrekte Statusfeststellung absichert, arbeitet auf stabiler Grundlage.

Rechtsgrundlagen & Quellen

  • § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
  • § 7 Abs. 1 SGB IV
  • § 43 GmbHG
  • § 69 AO
  • § 15a InsO

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Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 09. September 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

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