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GmbH & Rechtsform

Wie wird ein Firmenwagen in der GmbH versteuert?

Die 1-Prozent-Regelung in der GmbH

Der geldwerte Vorteil wird mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat berechnet – genau wie im Einzelunternehmen. Der Unterschied: Im Einzelunternehmen erhöht der geldwerte Vorteil den steuerlichen Gewinn. In der GmbH wird er als Einnahme des Geschäftsführers behandelt und unterliegt der Lohnsteuer.

Besonderheit vGA

Kritisch: Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den GmbH-Pkw privat, ohne dass ein geldwerter Vorteil erfasst wird, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das Finanzamt setzt den Vorteil nachträglich an – bei der GmbH als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, beim Gesellschafter als Ausschüttung. Diese Doppelbelastung ist deutlich teurer als eine korrekte Erfassung.

Elektrofahrzeuge in der GmbH

Für reine Elektrofahrzeuge gelten dieselben Begünstigungen wie im Einzelunternehmen:

  • Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro: Bemessungsgrundlage wird auf ein Viertel gemindert
  • Über 100.000 Euro: Halbierung der Bemessungsgrundlage
  • Neue arithmetisch-degressive AfA nach § 7 Abs. 2a EStG: 75 % im Anschaffungsjahr (für Fahrzeuge ab 01.07.2025, reine E-Fahrzeuge). Maßgeblich sind außerdem § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und § 8 Abs. 2 EStG.
  • Eine Kombination mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist nicht möglich.

Fahrtenbuch als Alternative

Das Fahrtenbuch gilt in der GmbH unter denselben Anforderungen wie im Einzelunternehmen: lückenlos, zeitnah, für jede Fahrt vollständig. Wenn der private Nutzungsanteil nachweislich gering ist, spart das Fahrtenbuch Lohnsteuer.

Fazit

Der Firmenwagen in der GmbH ist ein häufiges Betriebsprüfungsthema. Die korrekte Erfassung des geldwerten Vorteils ist Pflicht – wer sie umgeht, riskiert eine vGA mit Doppelbesteuerung. Bei Elektrofahrzeugen greift die Viertelregelung und die neue § 7 Abs. 2a-AfA, die keine Kombination mit der Sonderabschreibung erlaubt.

Häufige Folgefragen

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Rechtsgrundlagen & Quellen

  • § 7 Abs. 2a EStG
  • § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
  • § 8 Abs. 2 EStG
  • § 7g Abs. 5 EStG

Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt und zuletzt am 09. September 2026 fachlich geprüft. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

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